In Deutschland wächst die Zahl der Menschen, die wegen des Coronavirus das Haus nicht verlassen dürfen. Damit sich die Lungenkrankheit Covid-19 nicht weiter ausbreitet, ordnen die Behörden in Verdachtsfällen oder bei nachgewiesenen Kontakten mit infizierten Personen vorsorglich häusliche Quarantäne an. Seit dem 09.04.2020 gilt zusätzlich die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Ausland.
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Eine angeordnete Quarantäne bedeutet: Die betroffene Person darf das Haus oder die Wohnung für den angegebenen Zeitraum nicht ohne Rücksprache und Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Garten oder das eigene Grundstück dürfen allerdings weiterhin genutzt werden.
Unsere Wohnung mit Terrasse und Garten steht Ihnen als von einer Quarantäneanordnung betroffenen Person gern als temporäre Quarantänewohnung zur Verfügung. Die Wohnung ist bestens für diesen Zweck geeignet und erfüllt alle Anforderungen an die verordneten Quarantänebestimmungen, bietet darüber hinaus aber auch einige Vorteile, z.B. die Nutzung der eigenen Terrasse und des Gartens ohne gegen die Kontakt- und Quarantänebestimmungen zu verstossen.
Notwendige Einkäufe erledigen wir während der Quarantänezeit gern für Sie, Ihre Einkäufe stellen wir Ihnen einfach vor die Tür. Ein persönlicher Kontakt - auch zu uns - ist zu keiner Zeit notwendig.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit von Lieferungen durch die örtliche Gastronomie. Viele gute Restaurants haben dazu während der Coronavirus-Krise Lieferdienste eingerichtet, die Speisen und Getränke in der gewohnten Qualität direkt zu Ihnen an die Wohnung bringen.
Unsere Wohnung bietet Ihnen die Möglichkeit, die angeordnete Quarantänezeit von 14 Tagen sehr komfortabel zu erleben. Sie bekommen eine gut ausgestattete Wohnung mit der Möglichkeit der Selbstversorgung, Sie können an die frische Luft und die eigene Terrasse und den Garten jederzeit nutzen.
Sie entlasten zudem während der Quarantänezeit in unserer Wohnung den eigenen Haushalt, bzw. die eigene Familie, denn die müsste die komplette Quarantänezeit mit Ihnen teilen, wenn Sie sich entschließen, die Quarantäne im eigenen Haushalt zu verbringen. Es bleibt natürlich Ihnen überlassen, ob Sie die Quarantäne allein oder in Begleitung verbringen möchten.
Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben i.d.R. einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ansprechpartner dafür ist die anordnende Behörde.